OGH-Urteil erleichter Laden daheim

Für die Installation eines einphasigen 3,7 kW Ladepunkts in Mehrparteienwohnhäusern ist laut OGH-Urteil ab sofort keine Zustimmung aller Parteien mehr nötig

 

Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) stellt im Urteil Ob 173/19f vom 18.12.2019 klar, dass die Installation eines einphasigen 16A Ladepunkts (3,7 kW) für E-Autos in einem Mehrparteienwohnhaus eine „privilegierte Änderung“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist.

Eine Zustimmung der Miteigentümer des Hauses entfällt also durch dieses Privileg. Es muss kein Nachweis der „Verkehrsüblichkeit“  oder des „wichtigen Interesses“ des Elektroautofahrers erfolgen. Auch der mögliche Bedarf von anderen Mitbewohnern für zukünftige Ladepunkte im selben Wohnhaus spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Der referenzierte § 16 Absatz 2 des WEG stellt klar: „Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt.“. Im Satz 2 des Absatzes wird präzisiert, dass für solche Änderungen auch allgemeine Teile der Liegenschaft verwendet werden dürfen. Die dazu vorgesehenen Voraussetzungen der Nutzung der allgemeinen Teile wegen „Verkehrsüblichkeit“ oder „wichtigem Interesse“ nimmt das OGH Urteil in diesem Zusammenhang als gegeben an und müssen daher nicht extra nachgewiesen werden. Das OGH bewertet in dem Urteil den Einbau eines einphasigen 3,7 kW Ladepunktes außerdem ausdrücklich als „einer Steckdose vergleichbar“.

Auf die Leistung kommt es an

Das Urteil hält allerding auch fest, dass sich diese Privilegierung der Errichtung eines Ladepunktes lediglich auf einen einphasigen 3,7 kW Anschluß bezieht. Ein 22 kW Ladepunkt ist im Sinne des Urteils weder als „verkehrsüblich“ noch als „wichtiges Interesse“ des Wohnungseigentümers zu bewerten.